Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, insbesondere über Vermietung, Full-Service- Leistungen und Warenlieferungen der Magic of Light GmbH, nachfolgend MoL, im Geschäftsverkehr mit Dritten, auch für alle laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen.
b. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Mieters oder andere abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit die MoL ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch für entgegenstehende Einkaufs- oder Anmietbedingungen. Diese werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung Bestandteil des Vertrages. Eine solche Genehmigung bleibt ausdrücklich und auch bei laufenden oder zukünftigen Geschäftsverbindungen auf den Einzelfall beschränkt, ohne Präjudiz für weitere Geschäftsvorfälle. Soweit eine Bestellung oder Anmietung auf der
Grundlage von Einkaufs- oder Anmietbestimmungen erfolgt, ist eine nachfolgende Lieferung oder Leistung
nicht als Genehmigung der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern als neues Angebot unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Besteller oder Mieter gilt als Annahme.
c. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln insbesondere die Vermietung und damit zusammenhängenden Leistungen wie Transport, Auf-, Abbau und Durchführung (Full-Service). Der Full-Service ist zusätzlich noch in Ziffer 8 geregelt. Für andere Leistungen, d.h. Warenlieferungen und -Verkauf gelten gesonderte AGB’s.
2. Angebot, Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen
a. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang durch den Besteller/Mieter schriftlich bestätigt werden. Nach Angebotsannahmebestätigungen und anderen Bestellungen des Mieters kommt der Vertrag wirksam erst durch die schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) Auftragsbestätigung durch die MoL zustande. Dies gilt insbesondere für etwaige Ergänzungen, Nebenabreden oder Abweichungen
von diesen AGB. Erfolgt eine Lieferung/Leistung ohne eine vorherige ausdrückliche Auftragsbestätigung durch die MoL, kommt der Vertrag durch die Abnahme der Lieferung/Leistung durch den Besteller/Mieter zustande, vgl. Ziff. 1.b. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b. Die im Angebot/der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten und Leistungen legen den Umfang und die Eigenschaften sowohl der Liefer- /Mietgegenstände wie auch der weiteren Leistungen der MoL umfassend und abschließend fest. Ergänzende Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben gelten annähernd, soweit sie nicht durch die MOL ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
c. Die MOL behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an allen ausgehändigten Angebotsund Vertragsunterlagen ausschließlich vor. Die Angebots-/Vertragsunterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der MOL Dritten nicht zugänglich gemacht oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen des
Bestellers/Mieters verwendet werden, auch nicht teilweise oder in Auszügen.
d. Bei Leistungen/Lieferungen, deren technische
Merkmale vom Besteller/Mieter vorgegeben werden, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass hierdurch nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller/Mieter verpflichtet sich insoweit zu einer Haftungsfreistellung der MOL, für den Fall, dass diese von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollte.
e. Es gelten die im Angebot/der Leistungsbeschreibung genannten Preise. Bei einer laufenden Geschäftsverbindung gelten die jeweils am Tag der Lieferung/Anmietung gültigen Preise. Die Berechnungen der Preise erfolgt in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
f. Rechnungen sind - wenn nichts anderes vereinbart ist - sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des unwiderruflichen Zahlungseingangs bei der MOL. Die Verzugszinsen für alle offenen Forderungen der MOL gegenüber die Vollkaufleuten betragen 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz, gegenüber Privaten 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetz, § 247 BGB.
g. Gewährte Rabatte verfallen vollständig, wenn der Besteller/Mieter in Zahlungsverzug gerät.
h. Die MOL kann Zwischenrechnungen erstellen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
i. Gerät der Besteller/Mieter hinsichtlich einer Zwischenrechnung in Zahlungsverzug, ist die MOL berechtigt, die weitere Nutzung der Mietgegenstände mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt
für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
j. Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die MOL ist insbesondere nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Diese werden stets lediglich erfüllungshalber angenommen. Die MOL ist berechtigt, auch bei anders lautenden Zweckbestimmungen des Bestellers/Mieters, Zahlungen auf die jeweils älteren Verbindlichkeiten zu
verrechnen. Zahlungen werden stets zunächst auf entstandene Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
k. Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller/Mieter wegen eigener Ansprüche nur zu, wenn diese rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
3. Lieferung, Versand, Haftung bei Vorschäden
a. Liefertermine bzw. Leistungszeiten sind verbindlich, soweit im Angebot und in der Auftragsbestätigung enthalten und nichts anderes vereinbart ist.
b. Die MOL haftet für den Fall einer Verzögerung der Lieferung/Leistung nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Im Übrigen wird die Haftung wegen Verzögerung der Leistung für Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der ursprünglich vereinbarten Leistung begrenzt. Bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung haftet die MOL nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist. Im Übrigen wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 35 % des Wertes der ursprünglich vereinbarten Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftragsgebers sind ausgeschlossen. Das Rechts des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers/Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c. Erfüllungs- und Leistungs-Ort ist der Sitz der MOL bzw. des Lagers. Soweit die Lieferung/Leistungserbringung auf Veranlassung des Kunden/Mieters an einem anderen Ort erfolgt, dieser Ort. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller/Mieter über, soweit weitere Leistungen wie Aufbau oder Einbau vereinbart wurden, mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Kommt der Besteller/Mieter in Annahmeverzug, geht die Gefahr in beiden Fällen für die Dauer des Verzuges auf den Besteller/Mieter über.
d. Der Besteller/Mieter ist verpflichtet, die MOL über den beabsichtigen Verwendungszweck der Mietsachen, sowie den Aufstellungs- und auf Anfrage den aktuellen Standort umfassend zu informieren.
e. Der Besteller/Mieter ist verpflichtet, die Lieferung/die Mietgegenstände sowie ggf. vorhandenes Zubehör unmittelbar bei der Übergabe und/oder nach dem Aufbau auf Vollständigkeit, den einwandfreien Zustand, volle Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen, soweit möglich und zumutbar. Der Besteller/Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor einer Inbetriebnahme eine vollständige Erprobung vorzunehmen. Eventuelle Mängel, Fehler, Unvollständigkeiten etc. sind der MOL unverzüglich, ggf. fernmündlich anzuzeigen. Anderenfalls entfallen mögliche
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ersatzlos.
4. Mietzeit und Gebrauch der Mietgegenstände
a. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Lieferung und endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe sämtlicher Mietgegenstände an die MOL. Verzögert sich die Rückgabe über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus, erfolgt eine entsprechende Nachberechnung. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietzeit.
b. Der Besteller/Mieter hat die Mietgegenstände sorgsam und unter Beachtung aller mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietgegenstände verbundenen Obliegenheiten zu behandeln und insbesondere die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlungen der MOL und die Bedienungs- und Pflegeanleitungen der jeweiligen Hersteller zu befolgen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und von fachkundigen
Personen aufgebaut und bedient werden. Der Besteller/Mieter hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien sowie eine störungsfreie Stromversorgung während der Nutzungsdauer Sorge zu tragen. Der Besteller/Mieter haftet vollumfänglich für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Überspannungen.
c. Der Besteller/Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu öffnen, zerlegen, verändern, verschmutzen oder die Kennnummern und Firmenzeichen zu beschädigen oder zu entfernen. Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat der Besteller/Vermieter zu tragen.
d. Eine Weitervermietung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der MOL gestattet. Der Besteller/Mieter haftet in diesem Fall vollumfänglich für Handlungen des Dritten. Er hat insbesondere für den pfleglichen Umgang mit der Mietsache gemäß Ziffer 4.b und Ziffer 4.c zu sorgen.
5. Stornierung durch den Kunden
a. Der Besteller/Mieter hat das Recht, den Leistung- /Mietvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen, soweit noch keine Übergabe der Mietsache erfolgt beziehungsweise noch keine Leistung erbracht wurde. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Eingangs bei der MOL.
b. Storniert der Besteller/Mieter, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen der MOL, hat die MOL einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen, sowie den entgangenen Gewinn gegen den Besteller/Mieter wie folgt:
- bis 10 Tage vor dem vereinbarten Miet/Leistungsbeginn: 50% des Auftragswertes
- bis drei Tage vor dem vereinbarten Miet-/Leistungsbeginn: 80% des Auftragswertes.
Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt, besteht ein Schadensersatzanspruch der MOL in Höhe von 100% des Auftragswertes. Dies gilt ebenso, wenn nach Fälligkeit die Abnahme der Leistung durch den Besteller/Mieter verweigert wird. Das Recht des Bestellers/Mieters, nachzuweisen, dass der MOL kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt. So weit zum vereinbarten Zeitpunkt keine Abnahme der angebotenen Leistung erfolgt ist, ist die MOL berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten und die vereinbarten Leistungen anderweitig anzubieten. Unter Auftragswert im Sinne dieser Klausel ist der gesamte Bruttoauftragswert zu verstehen, das heißt die vereinbarte Vergütung für Miete und sonstige Leistungen inklusive Steuern und Auslagen.
6. Kündigung durch die MOL
a. Das Vertragsverhältnis kann von der MOL aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers/Mieters seit Vertragsschluss nachweisbar wesentlich verschlechtert haben, das heißt insbesondere, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller/Mieter erfolgt sind oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde. Der Besteller/Mieter kann die Kündigung durch die Stellung ausreichender Sicherheiten abwenden.
- der Besteller/Mieter die Mietgegenstände nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiterhin vertragswidrig gebraucht.
- der Besteller/Miete für den Fall eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu bezahlen Mietzinses mit der Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine in Rückstand von mehr als jeweils drei Werktagen gerät.
b. Für den Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch die MOL, ist diese berechtigt, dem Besteller/Mieter überlassene Mietgegenstände auf dessen Kosten beim Besteller/Mieter abzuholen. Dem Besteller/Mieter steht insoweit kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht
zu. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller/Mieter der MOL bereits jetzt das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgegenstände befinden. Soweit dem Rechte Dritter entgegenstehen, tritt der Besteller/Mieter bereits mit Abschluss des Mietvertrages sämtliche auf Herausgabe der Mietgegenstände gerichteten Ansprüche gegen den Dritten an die MOL aber. Diese nimmt die Abtretung mit Vertragsschluss an.
7. Haftung und Gewährleistung
a. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im übrigen haftet die MOL wie folgt:
- weist der vermietete Gegenstand bei Gefahrübergang einen Fehler auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich beeinträchtigt, steht das Wahlrecht zwischen einer Mängelbeseitigung oder einer Neulieferung der MOL zu. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert sich der Mietpreis in entsprechenden Umfang.
- bei Ausfall des Mietgegenstandes während des Gebrauchs beschränkt sich der Schadensersatz auf die Höhe des Mietpreises. Ausfälle aufgrund üblicher Abnutzung (z. B. Leuchtmittel etc.), übermäßiger Beanspruchungen oder äußerer, von der MOL nicht zu vertretender Einflüsse, sind vom Schadensersatz ausgeschlossen.
- im Übrigen haftet die MOL nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit, sofern keiner der vorgenannten Ausnahmefälle betroffen ist. Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers/Mieters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen über die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit gemäß diesen Bedingungen bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Mieters ist hiermit nicht verbunden.
- der Besteller/Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen diese der MOL unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Leistungsstörung mitzuwirken. Anderenfalls ist ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises ausgeschlossen.
- der Besteller/Mieter verpflichtet sich bereits mit Vertragsschluss, die MOL von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Gegenständen gegen die MOL erhoben werden. Dies umfasst auch die Kosten, die der MOL für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
b. Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr . Dies gilt auch sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die MOL, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs, und sämtliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die MOL, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.
Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten mit der Maßgabe, dass die Ansprüche nicht auf Vorsatz, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung beruhen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wie sie ohne vorliegen von Arglist anwendbar wären. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Ansprüchen mit der Ablieferung, bei sonstigen Leistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Haftung und Gewährleistung bei Full-Service-Leistungen
Bei Full-Service-Leistungen haftet die MOL lediglich nach Maßgabe der Ziffern 3.b. und 7 ff. dieser Geschäftsbedingungen, d.h. nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, mit den dort genannten Einschränkungen. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Der Besteller ist bei Beauftragung von Full-Service- Leistungen verpflichtet, für einen ungehinderten, rechtzeitigen Zugang und ausreichende, störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
9. Haftung und Pflichten des Kunden
a. Der Besteller/Mieter haftet während der Mietzeit, sowie während eventueller Mietzeitüberschreitungen, für alle Schäden an den Mietgegenständen, insbesondere bei Verlust, Diebstahl, Transport- oder Nutzungsschäden, fehlerhaftem Gebrauch, mutwilligen Beschädigungen, Beschädigung durch Dritte und höherer Gewalt, sowie bei Feuer- und Wasserschäden. Er ist verpflichtet, während der Mietzeit auftretenden Schäden unverzüglich der MOL anzuzeigen. Der Besteller/Mieter haftet für
Schäden, Verlust etc. bis zur Höhe des Neuwerts der angemieteten Gegenstände. Die Regulierung der Schäden erfolgt ausschließlich durch die MOL. Reparatureingriffe des Bestellers/Mieters sind nicht zulässig. Der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, zahlt der Besteller/Mieter die entsprechende Mietgebühr.
b. Die MOL weist darauf hin, dass die Mietgegenstände nicht versichert sind. Dem Besteller/Mieter wird empfohlen, eine entsprechende Neuwertversicherung abzuschließen, um sich vor den Folgen von Schäden und Totalverlust zu schützen. Der Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen den Versicherer im Schadensfall wird durch den Besteller/Mieter bereits mit Vertragsschluss an die MOL abgetreten. Die MOL nimmt die Abtretung an.
c. Der Besteller/Mieter darf über die Mietgegenstände weder durch Verkauf, Abtretung, noch in anderer Weise verfügen. Ebenso ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastungen der Mietgegenstände gegenüber der MOL unwirksam. Der Besteller/Mieter hat alle Kosten zu tragen, die der MOL durch Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums entstehen.
10. Lizenzen
Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Besteller/Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf die zu verwendende Software nur für das einzelne, dazu bestimmte Gerät nach den Bedingungen der Lizenzinhaber genutzt werden. Der Besteller/Mieter stellt die MOL im Falle nichtbedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien, sowie von Software, von allen Ansprüchen Dritter frei.
11. Rücknahme durch die MOL
Die Rücknahme der Mietgegenstände durch die MOL bedingt keine Bestätigung der Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die MOL behält sich ausdrücklich vor, die zurückgegebenen Mietgegenstände auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und den Besteller/Mieter unverzüglich über Mängel oder Verlust zu informieren.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
a. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, dass Landgericht beziehungsweise Amtsgericht Augsburg zuständig. Die MOL bleibt berechtigt, den Besteller/Mieter an seinen Sitz oder Gerichtsstand zu verklagen.
b. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ergänzend deutsches Recht.
c. Soweit eine oder mehrere Klauseln der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam ist, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.
d. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Alle zusätzlichen Vereinbarungen zwischen der MOL und dem Besteller/Mieter bedürfen der Schriftform.